Der Beschwerdeführer sei erst mit Parteimitteilung vom 12. Juli 2019, in welchem ihm eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden sei, über das Strafverfahren informiert worden, mithin also erst, als bereits offensichtlich gewesen sei, dass er sich gar nicht zu verteidigen brauche. Der Beizug eines Anwalts sei folglich sachlich nicht geboten gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf die geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'303.70 (inkl. MWSt und Auslagen), da er zur angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keinen Anwalt habe beiziehen müssen.