StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'303.70 (inkl. MWSt und Auslagen) geltend. Diese Entschädigungsforderung übersteigt den Betrag von Fr. 5'000.00 nicht, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren in die einzelrichterliche Kompetenz fällt. 3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: