1.4. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdebegründung nicht zu den in seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, die mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls abgewiesen wurden. Auch stellt er mit Bezug auf diese Begehren keine reformatorischen Eventualbeschwerdeanträge. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 24. Mai 2022 insoweit nicht anficht, obwohl er in Ziff. 1 seiner Beschwerdeanträge an sich die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte.