Zudem handelt es sich bei Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist und in der angefochtenen Verfügung bloss wiederholt wurde. Denn dieselbe Anordnung fand sich bereits in Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2019. Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung wurde durch die Beschwerdekammer nicht aufgehoben und erwuchs in Rechtskraft. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.