77 ff.) und er beantragt, es sei stattdessen festzustellen, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. eventualiter der Verzeigerin (recte: dem Strafanzeiger) aufzuerlegen seien (Beschwerdeantrag, Ziff. 5), fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse. Er hat so oder anders keine Verfahrenskosten zu tragen.