1.3. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgestellt habe, es seien keine Verfahrenskosten entstanden (Beschwerde, Rz. 77 ff.) und er beantragt, es sei stattdessen festzustellen, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. eventualiter der Verzeigerin (recte: dem Strafanzeiger) aufzuerlegen seien (Beschwerdeantrag, Ziff.