Dem Beschwerdeführer ging die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 am 25. Mai 2022 zu. Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die zehntägige Frist lief somit bis zum 4. Juni 2022. Dieser Tag viel jedoch auf einen Samstag. Nach Art. 90 Abs. 2 StPO gilt, dass wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder Sitz hat.