1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. A.2) wahrte der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist.