4. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'303.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie der Verzeigerin aufzuerlegen. 6. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.