" Hauptbegehren 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'282.35 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Eventualiterbegehren: