" 1. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind." -4- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: