" 1. Es sei dem Rechtsanwalt des Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'303.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 2. Es sei dem Beschuldigten einen Schadenersatz von CHF 50.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.03.2019 auszurichten. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.03.2019 zu bezahlen. 4. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten wie folgt: