" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, sexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten wird eingestellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."