{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-24_2022-07-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5496", "Checksum": "11eff2d2ae8af2ce0d229c988b5c2c0e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 29.07.2022 SBE.2022.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:23", "Checksum": "1f7f424e1bc6bd262cda502e9794764c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 29.07.2022 SBE.2022.24\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.24 / SB\n(STA.2019.1222)\nArt. 255\n\nEntscheid vom 29. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Mai 2022\ngegenstand betreffend Entschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGestützt auf eine Strafanzeige von August 2017 der (jedenfalls damals) mit\ndem Beschwerdeführer verheirateten (aber von ihm getrennt lebenden) B.\ngegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung und sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes C. erging am 20. Februar 2018 eine Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4\nST.2017.2774).\n\n1.2.\nAm 25. März 2019 reichte D., der Grossvater von C., betreffend vergleichbarer Verdächtigungen wie im obgenannten Verfahren STA4\nST.2017.2774 per E-Mail eine Gefährdungsmeldung beim Bezirksgericht\nLenzburg, Familiengericht, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nein. Diese E-Mail sendete D. in Kopie (unter anderem) auch an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Diese nahm daraufhin telefonisch Kontakt\nmit dem Bezirksgericht Lenzburg auf und zog die bezirksgerichtlichen Verfahrensakten bei. Weitere Verfahrenshandlungen nahm sie nicht vor. Sie\ninformierte den Beschwerdeführer damals auch nicht über das Strafverfahren.\n\n1.3.\nMit Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige das gegen ihn\ngeführte Strafverfahren durch Einstellungsverfügung abzuschliessen.\nGleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen sowie Entschä-\ndigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen.\n\n1.4.\nAm 26. Juli 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende\nEinstellungsverfügung:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten,\nsexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung der Fürsorge- oder\nErziehungspflichten wird eingestellt.\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n-3-\n\n3.\nEs wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.\n\n4.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am\n31. Juli 2019 genehmigt.\n\n1.5.\nAuf Beschwerde des Beschwerdeführers hob die Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom\n17. Oktober 2019 Ziff. 4 der Einstellungsverfügung zufolge Verletzung des\nrechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf (SBK.2019.199).\n\n1.6.\nMit Eingabe vom 15. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Ent-\nschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei dem Rechtsanwalt des Beschuldigten eine Parteientschädigung von\nCHF 2'303.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.\n\n2.\nEs sei dem Beschuldigten einen Schadenersatz von CHF 50.00 zuzüglich\nZins zu 5% seit dem 25.03.2019 auszurichten.\n\n3.\nEs sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich\nZins zu 5% seit dem 25.03.2019 zu bezahlen.\n\n4.\nEs seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.\nMit Verfügung vom 24. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten wie folgt:\n\n\" 1.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.\"\n-4-\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 7. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde\ngegen die ihm am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n\n\" Hauptbegehren\n1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 (STA4\nST.2019.1222) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und\nEntscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n3.\nEs sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten\nder Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'282.35 (zuzüglich\nMwSt und Auslagen) zuzusprechen.\n\nEventualiterbegehren:\n\n4.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom\n24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'303.70 (inkl. MwSt.\nund Auslagen) auszurichten.\n\n"}