Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.24 / SB (STA.2019.1222) Art. 255 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Mai 2022 gegenstand betreffend Entschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gestützt auf eine Strafanzeige von August 2017 der (jedenfalls damals) mit dem Beschwerdeführer verheirateten (aber von ihm getrennt lebenden) B. gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf einfache Körper- verletzung und sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des ge- meinsamen Sohnes C. erging am 20. Februar 2018 eine Einstellungsver- fügung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2017.2774). 1.2. Am 25. März 2019 reichte D., der Grossvater von C., betreffend vergleich- barer Verdächtigungen wie im obgenannten Verfahren STA4 ST.2017.2774 per E-Mail eine Gefährdungsmeldung beim Bezirksgericht Lenzburg, Familiengericht, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein. Diese E-Mail sendete D. in Kopie (unter anderem) auch an die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten. Diese nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Bezirksgericht Lenzburg auf und zog die bezirksgerichtlichen Ver- fahrensakten bei. Weitere Verfahrenshandlungen nahm sie nicht vor. Sie informierte den Beschwerdeführer damals auch nicht über das Strafverfah- ren. 1.3. Mit Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige das gegen ihn geführte Strafverfahren durch Einstellungsverfügung abzuschliessen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen seit Zu- stellung angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen sowie Entschä- digungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen. 1.4. Am 26. Juli 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, sexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten wird eingestellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 31. Juli 2019 genehmigt. 1.5. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 Ziff. 4 der Einstellungsverfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf (SBK.2019.199). 1.6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Ent- schädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren bei der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten und beantragte: " 1. Es sei dem Rechtsanwalt des Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'303.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 2. Es sei dem Beschuldigten einen Schadenersatz von CHF 50.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.03.2019 auszurichten. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.03.2019 zu bezahlen. 4. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten wie folgt: " 1. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet. 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind." -4- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 24. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " Hauptbegehren 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'282.35 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Eventualiterbegehren: 4. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'303.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 (STA4 ST.2019.1222) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie der Verzeige- rin aufzuerlegen. 6. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 7. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'282.35 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten: -5- " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2022. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschluss- gründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Entgegen den Ausführungen der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. A.2) wahrte der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist. Dem Beschwerdeführer ging die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 am 25. Mai 2022 zu. Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fris- ten, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die zehntägige Frist lief somit bis zum 4. Juni 2022. Dieser Tag viel jedoch auf einen Samstag. Nach Art. 90 Abs. 2 StPO gilt, dass wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechts- beistand den Wohnsitz oder Sitz hat. Vorliegend war der nächste Werktag erst der Dienstag, 7. Juni 2022, da der Montag, 6. Juni 2022, auf den Pfingstmontag fiel. Der Pfingstmontag gilt zwar in arbeitsrechtlicher Hin- sicht nicht überall als Feiertag. Namentlich in den Bezirken Muri und Brem- garten, für welche die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuständig ist, gilt der Pfingstmontag nicht als kantonaler Feiertag (vgl. Art. 20a Abs. 1 ArG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c und d EG ArG). Dies ist vorliegend aber nicht -6- massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verteidiger des Be- schwerdeführers (trotz seiner Postfachadresse in 1701 Fribourg) gemäss Anwaltsregister im Kanton Aargau domiziliert ist und nach § 26 EG StPO der Pfingstmontag in strafprozessualer Hinsicht im ganzen Kanton Aargau als kantonal anerkannter Feiertag gilt (gleiches gelte übrigens auch, wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers als in Fribourg domiziliert zu gelten hätte, vgl. Art. 121 Abs. 2 JG FR [SGF.130.1]). 1.3. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgestellt habe, es seien keine Verfahrenskosten ent- standen (Beschwerde, Rz. 77 ff.) und er beantragt, es sei stattdessen fest- zustellen, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. eventualiter der Verzeigerin (recte: dem Strafanzeiger) aufzuerlegen seien (Beschwerdeantrag, Ziff. 5), fehlt es dem Beschwerdeführer an ei- nem Rechtsschutzinteresse. Er hat so oder anders keine Verfahrenskosten zu tragen. Zudem handelt es sich bei Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist und in der angefochtenen Verfügung bloss wiederholt wurde. Denn dieselbe Anord- nung fand sich bereits in Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2019. Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung wurde durch die Beschwerdekammer nicht aufgehoben und erwuchs in Rechtskraft. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdebegründung nicht zu den in seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, die mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls ab- gewiesen wurden. Auch stellt er mit Bezug auf diese Begehren keine refor- matorischen Eventualbeschwerdeanträge. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 24. Mai 2022 insoweit nicht anficht, obwohl er in Ziff. 1 seiner Beschwerdeanträge an sich die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Doch selbst wenn die Beschwerde so zu verstehen wäre, dass die Verfügung vom 24. Mai 2022 auch hinsichtlich der abgewiesenen Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren angefochten wurde, könnte insoweit mangels rechtsgenüg- licher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. -7- 1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliess- lich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'303.70 (inkl. MWSt und Auslagen) geltend. Diese Entschädigungsforderung übersteigt den Betrag von Fr. 5'000.00 nicht, weshalb das vorliegende Beschwerde- verfahren in die einzelrichterliche Kompetenz fällt. 3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei erst mit Parteimitteilung vom 12. Juli 2019, in welchem ihm eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden sei, über das Strafverfahren informiert worden, mithin also erst, als bereits of- fensichtlich gewesen sei, dass er sich gar nicht zu verteidigen brauche. Der Beizug eines Anwalts sei folglich sachlich nicht geboten gewesen. Der Be- schwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf die geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'303.70 (inkl. MWSt und Auslagen), da er zur angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keinen Anwalt habe beiziehen müssen. Auch die vom Beschwerdeführer als Schadenersatz geltend gemachte wirt- schaftliche Einbusse in Höhe von Fr. 50.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. März 2019 für Reisekosten zu seinem Anwalt zwecks Besprechungen sei nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei von den Strafverfolgungs- behörden nicht in Anspruch genommen worden, weshalb er keine wirt- schaftlichen Einbussen geltend machen könne. Mangels Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts seien die Wegkosten zum Anwalt auch nicht adäquat [kausal] verursacht worden. Geringfügige Aufwendungen seien in der Regel von einer beschuldigten Person ohnehin selbst zu tragen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). -8- Den geltend gemachten Genugtuungsanspruch in Höhe von Fr. 500.00 zu- züglich Zins zu 5% seit 25. März 2019 begründe der Beschwerdeführer zu- sammengefasst damit, dass die Privatklägerin ihn durch immer wiederkeh- rende falsche Anschuldigungen in seiner Persönlichkeit schwer verletzt habe. Ihm sei daher eine Genugtuung zu bezahlen. Mit diesen Ausführun- gen mache der Beschwerdeführer keine Verfahrenshandlung geltend, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Die strafrechtliche Anschuldigung als solche genüge für einen Anspruch auf Genugtuung nicht. 4. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zusammengefasst im We- sentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die KESB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 Meldung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gemacht habe, obwohl der Beschwerdeführer zuvor zu keinem Zeitpunkt über ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten infor- miert worden sei. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten, das Verfahren an die KESB auszulagern und sich im Hintergrund zu halten, sei nicht StPO-konform gewesen und habe den Beschwerdeführer erst recht veranlassen müssen, einen Anwalt zu kontaktieren. Indem der Beschwerdeführer indirekt über die Verfahrenseröffnung via KESB infor- miert worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Bei- zug eines Anwalts kausal verursacht. Es sei daher aktenwidrig und willkür- lich, zu behaupten, der Beschwerdeführer habe erstmals mit Mitteilung nach Art. 318 StPO vom Strafverfahren erfahren. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre: Mit Parteimitteilung vom 12. Juli 2022 sei der Beschwer- deführer über die Vorwürfe informiert worden. In der Folge habe er einen Anwalt kontaktiert, Akteneinsicht beantragt und die Akten mit seinem An- walt besprochen. Als der Beschwerdeführer einen Anwalt aufgesucht habe, sei für ihn als juristischen Laien keinesfalls klar gewesen, was die Partei- mitteilung nach Art. 318 StPO zu bedeuten habe. Die Vorinstanz begründe die Verweigerung der Parteientschädigung zu- dem mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz die Verweigerung einer Entschädigung mit einer Norm begründen wolle, die ausschliesslich den Anspruch auf eine Entschädigung zum Ge- genstand habe. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räume der Staatsanwaltschaft kein "Ermessen" in Bezug auf die Entschädigungsfrage, sondern höchs- tens im Umfang der Entschädigung ein. Es handle sich nicht um eine "Kann"-Bestimmung. Festzustellen, es bestehe überhaupt keinen An- spruch auf eine Entschädigung, entspreche einer Verweigerung der Ent- schädigung. Hierfür müssten aber die Voraussetzungen von Art. 430 StPO (betreffend Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung) erfüllt sein. Dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt wären oder dass die Kostennote unnötige oder unangemessene Aufwendungen beinhalte, ma- che die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber nicht geltend. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da eine -9- sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei. Auch spreche die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten mit der Verweigerung der Entschädigung eine verpönte Verdachtsstrafe aus. Eine Entschädigung der beschuldigten Person für eine angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte sei bei einer Nichtanhandnahme nicht aus- geschlossen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalte kein qualifiziertes Schwei- gen. Es seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sowie des von diesem betriebenen Aufwands, Dauer des Strafverfahrens, Schwere der Vorwürfe, potentielle Auswirkun- gen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person, Rechtskenntnisse der beschuldigten Person, Darstellung der Situation ex ante, Umfang der Akten und von der Staats- anwaltschaft vorgenommene Verfahrenshandlungen. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), indem er geltend macht, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Konkret beanstandet er, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ih- ren Entscheid ausschliesslich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stütze, wäh- rend nach Ansicht des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sich für ihren Entscheid auch auf andere Normen (insbeson- dere Art. 430 StPO) hätte stützen müssen und sie sich daher in ihrer Ver- fügung auch zu diesen Normen hätte äussern müssen. In der Sache macht der Beschwerdeführer damit keine Gehörsverletzung geltend, sondern be- anstandet – wie aufzuzeigen sein wird zu Unrecht – eine falsche Rechts- anwendung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Es handelt sich daher nur um eine scheinbare Gehörsrüge. Weitere Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erübrigen sich daher. 6. 6.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Ausla- gen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fäl- len auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen - 10 - Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemes- sen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderun- gen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). 6.2. Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung gel- tend macht, indem er ausführt, er habe schon vor der Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weil die KESB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 Meldung an die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten gemacht habe, ist ihm zwar insoweit zuzu- stimmen, dass das Bezirksgericht Lenzburg, Familiengericht, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seinen Entscheid vom 26. Juni 2019 (KE.2016.128 / KEMN.2019.297) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ebenfalls mitteilte (vgl. S. 3 des Entscheids). Möglicherweise konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt also spekulieren, dass die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten ein Strafverfahren gegen ihn führt. Mit Be- zug auf den Beizug des Verteidigers ist diese Tatsache aber nicht von Be- lang, da der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – erst im Zeitpunkt der Parteimitteilung seinen Verteidiger aufsuchte. Dies wird durch die vom Verteidiger eingereichte Kostennote im Übrigen auch bestätigt, wird in die- ser doch erst Aufwand ab dem 16. Juli 2019, mithin also erst nach Erlass der Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 ausgewiesen. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Schluss kam, der Bei- zug eines Verteidigers sei aufgrund der Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 nicht angemessen gewesen, ist nicht zu beanstanden. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer in der Parteimitteilung in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt werde. Der Beizug eines Verteidigers war bei dieser Sachlage nicht geboten. - 11 - Entgegen dem Beschwerdeführer war der Beizug eines Verteidigers auch nicht deshalb angezeigt, weil die Parteimitteilung vom 12. Juli 2019 für den Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen wäre. Die Muttersprache des Beschwerdeführers, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist Deutsch. Auch waren keine besonderen Rechtskenntnisse für das Verständnis der Parteimitteilung notwendig. An der Sache vorbei geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beizug eines Verteidigers sei deshalb notwendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafuntersuchung in Verletzung der Strafprozessordnung an die KESB ausgelagert habe. So trifft es näm- lich schon nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Stra- funtersuchung ausgelagert hätte. Vielmehr führte die KESB aufgrund der bei ihr eingegangenen Gefährdungsmeldung ein Kindesschutzverfahren durch. Sie führte folglich ein eigenes Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbe- reich und nicht das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf die sie hierzu berechtigende Rechtsgrundlage (Art. 194 StPO) die Akten des Kindes- schutzverfahren beizog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Weiteren trifft es aber auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen des KESB- Verfahrens einen Verteidiger beigezogen hätte. Vielmehr zog er diesen erst bei, als ihm bereits die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt wor- den war. Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten könne die vollkommene Verweigerung der Entschädigung nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stützen, vielmehr hätte sie sich hierfür auf Art. 430 StPO stützen und darlegen müssen, weshalb die Vorausset- zungen dieser Norm vorlägen, verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht einen vorbehaltslosen Anspruch auf Ent- schädigung einräumt. Zu ersetzen sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO viel- mehr nur Aufwendungen, die für die angemessene Ausübung der Verteidi- gungsrechte notwendig sind. Wird die Einstellung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt, ist der Beizug eines Verteidigers nicht mehr angemessen. Daran ändert auch die nicht belegte und mindestens in dieser Allgemeinheit unzutreffende Behauptung, sog. Vier-Augen-Delikte würden oftmals zuerst eingestellt, später "in dubio pro duriore" aber dennoch angeklagt, nichts. Denn wenn die Privatklägerschaft nach Einstellung eines Verfahrens Be- schwerde erhebt, kann immer noch ein Verteidiger beigezogen werden. Es ist nicht angemessen, quasi auf Vorrat im Hinblick auf eine mögliche Be- schwerde der Privatklägerschaft einen Verteidiger beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten berief sich folglich zurecht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 StPO brauchte sie angesichts der Tatsache, dass schon keine für - 12 - die Ausübung der Verteidigungsrechte angemessen Aufwendungen ange- fallen waren, gar nicht mehr zu prüfen. An der Sache vorbei gehen daher auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mit der Verweige- rung der Entschädigung eine konventions- und verfassungswidrige Ver- dachtsstrafe ausgesprochen worden sei, hat die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sich doch zurecht gar nicht auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ge- stützt und dem Beschwerdeführer folglich auch nicht vorgeworfen, das Strafverfahren rechtswidrig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Diese betreffen alle nicht den hier entscheidenden Punkt, dass der Beizug des Verteidigers erst erfolgte, als dem Beschwer- deführer bereits die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- - 13 - sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Bisegger