vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1). Weshalb es sich vorliegend anders hätte verhalten sollen, ist nicht einsichtig, zumal offensichtlich kein Grund für eine Entschädigung des Beschwerdeführers vorlag. Von daher erweist sich auch die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet und ist damit die Beschwerde insgesamt abzuweisen.