tete Zeitaufwand von 3 Stunden ohne Weiteres im Rahmen dessen bewegte, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, ohne dass deswegen die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Damit ist die Nichtzusprache einer Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden.