Einen solchen entgangenen Gewinn vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er insgesamt drei Stunden Aufwand gehabt habe und wonach sein Stundenansatz als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bei weit über Fr. 300.00 liege, nicht überzeugend aufzuzeigen. Mangels konkreter Hinweise ist schlicht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens wegen seiner Teilnahme an der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 eine Lohneinbusse hätte hinnehmen müssen, zumal er als Geschäftsführer seine Arbeitszeit sicherlich flexibel gestalten konnte und sich der behaup-