4.2. Unter (entschädigungspflichtigen) wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Einen solchen entgangenen Gewinn vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er insgesamt drei Stunden Aufwand gehabt habe und wonach sein Stundenansatz als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bei weit über Fr. 300.00 liege, nicht überzeugend aufzuzeigen.