Weshalb dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 die Originalfotos hätte vorgelegt werden müssen, ist angesichts dessen, dass er damals jegliche Aussagen verweigerte, ebenfalls nicht einsichtig. Dass der Beschwerdeführer wegen ihm angeblich einzig vorgelegten schlechten Kopien damals "ausser Protokoll" in Abrede gestellt haben will, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines der B. AG gehandelt haben könnte, ist für die Entschädigungsfrage ohne erkennbaren Belang.