Dabei wurde der Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Frage 6), von welchem er in der Folge auch Gebrauch machte. Soweit sein (erst für das Beschwerdeverfahren mandatierter) Verteidiger mit Beschwerde ausführte (S. 7), dass er die Rechtslage habe abklären müssen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sich die Rechtslage zumindest für den Beschwerdeführer höchst einfach darstellte (von einer "Schwierigkeit" kann höchstens in Bezug auf die einzig die B. AG betreffende und in vorstehender E. 3.3 bereits abgehandelte Frage, ob sie allenfalls als Halterin des fraglichen Fahrzeugs für eine allfällige Busse aufzukommen hat, gesprochen werden).