In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelte es sich um einen höchst einfach gelagerten Bagatell-Vorwurf, der nicht auf einer offensichtlich haltlosen Strafanzeige beruhte und der von den Strafverfolgungsbehörden entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers auch korrekt behandelt wurde. Weshalb es etwa nicht richtig gewesen sein soll, den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 (act. 20 ff.) zu befragen, ist nicht einsichtig. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Frage 6), von welchem er in der Folge auch Gebrauch machte.