Verteidiger damals einzig als Rechtsvertreter der B. AG (für ein zivilrechtliches Verfahren) auftreten wollte, für welche er auch die Eingabe vom 18. Oktober 2021 (act. 27 f.) verfasst hatte. -8- 3.4. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch für einen tatsächlich erfolgten Beizug eines Verteidigers im damaligen Zeitpunkt nicht zu entschädigen, weil solch ein Beizug in Berücksichtigung der Umstände nicht angemessen gewesen wäre: