33), spricht gegen eine (mündliche) Mandatierung eines Verteidigers durch den Beschwerdeführer bereits im damaligen Zeitpunkt. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dies zum Anlass hätte nehmen müssen, eine "spezifische Vollmacht" zu verlangen (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), ist nicht einsichtig, zumal – wie sogleich zu zeigen ist – an sich gar keine begründete Veranlassung für eine anwaltliche Verteidigung des Beschwerdeführers bestand und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die eingereichte Vollmacht nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass der jetzige