Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2022 hin (act. 32) noch keine Vollmacht seines schlussendlichen Verteidigers einreichte (act. 33), spricht gegen eine (mündliche) Mandatierung eines Verteidigers durch den Beschwerdeführer bereits im damaligen Zeitpunkt.