Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsvertreter der B. AG mit einer Kopie der Vorladung vom 12. Oktober 2021 bedient habe, woraufhin dieser ein Schreiben verfasst habe (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), ändert am Gesagten nichts, zumal das fragliche Schreiben vom 18. Oktober 2021 (act. 27 f.) für die B. AG verfasst worden war.