Zudem ist es keineswegs offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mündlich ein entsprechendes Mandat erteilen wollte (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022). Im Gegenteil lag es unter den gegebenen Umständen für den Beschwerdeführer nämlich ohne Weiteres nahe, vorerst keinen Verteidiger zu mandatieren, sondern einzig den von der B. AG mit Inkassogeschäften beauftragten Rechtsvertreter zu konsultieren.