Als beschuldigte Person wurde einzig der Beschwerdeführer bezeichnet, weshalb dieser (losgelöst von seiner Stellung als Geschäftsführer der B. AG) einen Verteidiger hätte bevollmächtigen müssen, wenn er sich anwaltlich hätte verteidigen lassen wollen. Dies tat er aber offensichtlich nicht. Auch verhielt es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer seinen Verteidiger einfach mündlich hätte mandatieren können (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), zumal die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt (Art. 129 Abs. 2 StPO).