Richtig ist, dass die polizeiliche Vorladung vom 12. Mai 2021 an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. AG gerichtet war und dass als Grund der Einvernahme "Lenkerermittlung " angegeben worden war. Dies ändert aber nichts daran, dass die B. AG nie beschuldigte Person war und es als juristische Person in Bezug auf die hier in Frage stehende Übertretung gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StGB auch nicht sein konnte. Auch musste sie nicht befürchten, als Halterin des fraglichen Fahrzeuges belangt zu werden, zumal auch das Ordnungsbussengesetz (gemäss Art. 1 OBG) nicht einschlägig ist. -7-