32] eingereichte Vollmacht [act. 33]), ohne dass es aber konkrete Hinweise gäbe, dass ihm (und nicht der B. AG) diese Konsultation auch in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. hierzu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 [S. 2], wonach das Verfahren aus seiner Sicht offensichtlich gegen die B. AG "eröffnet" worden sei). Weshalb der Beschwerdeführer hierfür dennoch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung beantragt, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig.