Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf die Umstände an, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2).