Unter Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen insbesondere die der beschuldigten Person für eine Verteidigung ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben.