eine undeutliche Schwarz/Weiss-Kopie in kleinerem Format. Weiter äusserte er sich zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 25. Mai 2022 (act. 46) als ungenügend beanstandeten Vollmacht (zu den diesbezüglichen Vorbringen vgl. nachfolgende E. 3.3). 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird.