Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sich falsch und StPOwidrig verhalten und ein unnötiges und insbesondere unnötig aufwändiges Verfahren geführt habe, welches bereits vor der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 ohne Umtriebe hätte erledigt werden können. Auch sei ihm bei seiner Einvernahme nicht das Originalfoto vorgelegt worden, sondern nur -5-