Damit seien die einschlägigen Prozessregeln sowie sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zivil- und Strafklägerin habe grobfahrlässig i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO gehandelt, weshalb sie ihm seine Parteikosten zu ersetzen habe, sei er dadurch doch völlig zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Er habe diverse Telefonate führen, die Rechtslage von seinem Rechtsanwalt abklären lassen, diverse Rücksprachen nehmen, an eine Einvernahme fahren usw. müssen. Durch das unnötige und ungerechtfertigte Verfahren seien ihm auch Anwaltskosten entstanden.