Er habe aber erkannt, dass das angeblich falsch parkierte Fahrzeug gar nicht der B. AG gehört habe, was er (ausserhalb des Protokolls) mitgeteilt habe. In der Folge sei ihm weder das Protokoll der Befragung zugestellt, noch Akteneinsicht gewährt, noch eine Stellungnahme eingeholt, noch eine Mitteilung über den geplanten Verfahrensabschluss zugestellt worden. Stattdessen sei direkt am 29. April 2022 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden, in der ihm, obwohl er beträchtlichen und unnötigen Aufwand gehabt habe, kein Kostenersatz zugesprochen worden sei. Damit seien die einschlägigen Prozessregeln sowie sein rechtliches Gehör verletzt worden.