Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 eine Entschädigung verweigert werden durfte oder ob ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'075.50 hätte zugesprochen werden müssen. Damit geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bei einem strittigen Betrag von unter Fr. 5'000.00, weshalb gestützt auf Art. 395 lit. b StPO nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht zuständig ist, sondern deren (verfahrensleitende) Vizepräsidentin allein.