1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auch hat er ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung und Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.