" 1. Die Verfügung ST.2021.5124 vom 29.04.2022 sei bezüglich Ziffer 3 aufzuheben. -3- 2. Die Zivil- und Strafklägerin C. sei zu verpflichten, dem Beschuldigten dessen Parteikosten von Fr. 2'075.50 zu ersetzen. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer seien dessen Parteikosten von Fr. 2'075.50 aus der Staatskasse zu ersetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Zivil- und Strafklägerin." 3.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Juni 2022 eine weitere Eingabe.