{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-23_2022-07-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5490", "Checksum": "8100d57a6f17108aee7df909ec4ea544"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 12.07.2022 SBE.2022.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:40", "Checksum": "0c971997e6214018a2fca4d75c2ff479", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 12.07.2022 SBE.2022.23\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.23 / va\n(STA.2021.5124)\nArt. 227\n\nEntscheid vom 12. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nZivil- und C._____,\nStrafklägerin […]\nvertreten durch D._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 29. April 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid vom 3. Juli 2019 erliess der Präsident des Bezirksgerichts\nLenzburg folgendes gerichtliches Verbot:\n\n\" Jegliches unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art\nauf dem Grundstück […], ist richterlich verboten. Widerhandlungen werden\nauf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.00 bestrafte (Art. 258 Abs. 1 ZPO).\nDas Verbot ist bis zum 31.12.2038 befristet.\"\n\n1.2.\nAm 28. Juni 2021 wurde bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die\nZivil- und Strafklägerin gegen den Halter eines Renault mit dem Kontrollschild AG […] Strafantrag wegen einer am 26. Juni 2021 stattgefundenen\nZuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot gestellt.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser Strafsache am\n29. April 2022 folgende (den Beschwerdeführer als beschuldigte Person\nbetreffende) Nichtanhandnahmeverfügung:\n\n\" 1.\nDie Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nEs sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO).\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n\n4.\nIn der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.\nDer Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung\nder Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Mai 2022.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 7. Mai 2022 zugestellte\nNichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 16. Mai 2022 mit folgenden\nAnträgen Beschwerde:\n\n\" 1.\nDie Verfügung ST.2021.5124 vom 29.04.2022 sei bezüglich Ziffer 3 aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nDie Zivil- und Strafklägerin C. sei zu verpflichten, dem Beschuldigten dessen Parteikosten von Fr. 2'075.50 zu ersetzen.\n\n3.\nEventualiter: Dem Beschwerdeführer seien dessen Parteikosten von\nFr. 2'075.50 aus der Staatskasse zu ersetzen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des\nStaates, eventualiter zulasten der Zivil- und Strafklägerin.\"\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer erstattete am 10. Juni 2022 eine weitere Eingabe.\n\n3.3.\nAuf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390\nAbs. 2 StPO e contrario).\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322\nAbs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auch hat er ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung und Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht\n(Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der\nFall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den\nwirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) sowie Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 429 ff.\nStPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO).\n-4-\n\nGegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob dem\nBeschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 eine Entschädigung verweigert\nwerden durfte oder ob ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'075.50\nhätte zugesprochen werden müssen. Damit geht es um die wirtschaftlichen\nNebenfolgen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bei einem\nstrittigen Betrag von unter Fr. 5'000.00, weshalb gestützt auf Art. 395 lit. b\nStPO nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als\nKollegialgericht zuständig ist, sondern deren (verfahrensleitende) Vizepräsidentin allein.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor,\nihm als beschuldigter Person in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht eine Entschädigung verweigert zu haben.\n\n"}