4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer wird auch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 337.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)