3. Zusammenfassend erweist sich die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist einerseits und mangels rechtsgültiger Unterzeichnung der Einsprache als ungültig. Der Beschwerdeführer hat die ihm eröffnete Möglichkeit, sich von der formungültigen Einsprache zu distanzieren und damit das Verfahren kostenlos abschreiben zu lassen, versäumt und an der ungültigen Einsprache festgehalten, weshalb der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zu Recht das Nichteintreten verfügte und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als Verursacher auferlegte.