Nach der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Zurzach mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Einsprache als ungültig erachtet werden könnte und gab ihm Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 6. März 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu dahingehend, dass er persönlich den Strafbefehl erst am 23. August 2022 (recte: 2021) entgegengenommen habe. Wer in seiner Abwesenheit den Strafbefehl am -5- 19. August 2021 entgegengenommen und quittiert hatte, gab er nicht an. Auch äusserte er sich nicht zur fehlenden Unterschrift in seiner Einsprache.