Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2021 darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache mangels Unterschrift auch nicht gültig wäre. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer nicht.