2.3. Einsprachen gegen einen Strafbefehl sind innert der obgenannten zehntägigen Frist schriftlich einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einsprachen schriftlich zu verfassen sind und unterschrieben werden müssen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2021 darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache mangels Unterschrift auch nicht gültig wäre.