Der Strafbefehl wurde gegen Unterschrift am 19. August 2021 zugestellt, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Sendung sei einzig in den Briefkasten gelegt worden, aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch bestehen Hinweise, dass die die Postsendung entgegennehmende Person zur Entgegennahme nicht berechtigt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch bei einer Entgegennahme des Strafbefehls am 23. August 2022 ohne weiteres möglich gewesen, seine offenbar am 29. August 2021 verfasst Einsprache fristgerecht bis zum 30. August 2021 einzureichen.