Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2022 und nun in der Beschwerde geltend macht, er habe sich zum Zustellungszeitpunkt in den Ferien befunden und die Postsendung sei nicht von ihm in Empfang genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO die Sendung als erfolgt gilt, wenn sie vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Der Strafbefehl wurde gegen Unterschrift am 19. August 2021 zugestellt, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Sendung sei einzig in den Briefkasten gelegt worden, aktenwidrig ist.