In der Einsprache vom 29. August 2021 machte der Beschwerdeführer einzig Ausführungen zur Sache und keine Hinweise zur Zustellung. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2022 und nun in der Beschwerde geltend macht, er habe sich zum Zustellungszeitpunkt in den Ferien befunden und die Postsendung sei nicht von ihm in Empfang genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO die Sendung als erfolgt gilt, wenn sie vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde.