2. 2.1. Eine Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen dabei am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Haftfall der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 StPO). 2.2. Der Strafbefehl vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 gegen Unterschrift zugestellt (UA act. 8). Die zehntägige -4-