Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Strafbefehl für eine Übertretung bzw. das Nichteintreten auf eine Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Damit ist der Verfahrensleiter allein zuständig. 1.4. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil die gesetzliche Einsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache den Formvorschriften an eine schriftliche Eingabe mangels Unterschrift nicht genügte.